Terminkalender
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2-Tages-Seminar “Fortbildungslehrgang im Abfallrecht”
Donnerstag, 12. März 2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 UhrRechtliche Bestimmungen
Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, gelten neben den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dies gilt für Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Parkund Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll (als beauftragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) oder Verpackungsabfälle sammeln und befördern. Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle gesammelt und befördert, benötigt der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG. Diese wird bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde erteilt. Entsorgungsfachbetriebe benötigen diese Erlaubnis nicht, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bestimmen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen einen entsprechenden Fachkundenachweis erbringen müssen.
Zum Nachweis der Fachkunde wird für die verantwortliche Person nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung bzw. § 4 und § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) vorgeschrieben. Dieser Lehrgang ist regelmäßig alle 2 bzw. 3 Jahre durch einen Fortbildungslehrgang aufzufrischen.
Im Sinne o.g. Vorschriften sind daher verantwortliche Personen (Unternehmer bzw. Mitarbeiter, die mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsunternehmens betraut sind) verpflichtet, • alle zwei Jahre, wenn es sich um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt und • alle drei Jahre, wenn das Unternehmen über eine Beförderungserlaubnis entsprechend § 54 KrWG verfügt an einer behördlich anerkannten Fortbildungsschulung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
FGIBB Service GmbH ist anerkannte Bildungsstätte
Die FGIBB Service GmbH als 100 %ige Tochtergesellschaft der Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.V. ist für die Durchführung dieser Lehrveranstaltung behördlich anerkannt und führt sie in 3 x jährlich durch.
Teilnehmerkreis
Der Kurs richtet sich an verantwortliche Personen nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die bereits einen Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 9 EfbV oder § 4 und § 5 AbfAEV absolviert haben und sich gemäß § 9 EfbV mindestens alle 2 Jahre bzw. nach § 5 Absatz 3 AbfAEV mindestens alle 3 Jahre fortbilden müssen.
Inhalt
Er entspricht inhaltlich und zeitlich den rechtlichen Anforderungen zur Erlangung des erforderlichen aktuellen Wissensstandes für die Tätigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Person gemäß § 9 EfbV und der für die Leitung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die beförderungserlaubnispfl ichtige Abfälle sammeln und befördern, verantwortlichen Personen gemäß § 5 Absatz 3 AbfAEV, da neben den Kenntnissen entsprechend der Anhänge der EfbV und AbfAEV auch der neueste rechtliche bzw. technische Entwicklungsstand vermittelt wird.
hier gibt es weitere Infos: 2-Tages-Seminar “Fortbildungslehrgang im Abfallrecht”
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2-Tages-Seminar “Fortbildungslehrgang im Abfallrecht”
Donnerstag, 12. März 2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 UhrRechtliche Bestimmungen
Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, gelten neben den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dies gilt für Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Parkund Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll (als beauftragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) oder Verpackungsabfälle sammeln und befördern. Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle gesammelt und befördert, benötigt der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG. Diese wird bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde erteilt. Entsorgungsfachbetriebe benötigen diese Erlaubnis nicht, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bestimmen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen einen entsprechenden Fachkundenachweis erbringen müssen.
Zum Nachweis der Fachkunde wird für die verantwortliche Person nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung bzw. § 4 und § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) vorgeschrieben. Dieser Lehrgang ist regelmäßig alle 2 bzw. 3 Jahre durch einen Fortbildungslehrgang aufzufrischen.
Im Sinne o.g. Vorschriften sind daher verantwortliche Personen (Unternehmer bzw. Mitarbeiter, die mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsunternehmens betraut sind) verpflichtet, • alle zwei Jahre, wenn es sich um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt und • alle drei Jahre, wenn das Unternehmen über eine Beförderungserlaubnis entsprechend § 54 KrWG verfügt an einer behördlich anerkannten Fortbildungsschulung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.
FGIBB Service GmbH ist anerkannte Bildungsstätte
Die FGIBB Service GmbH als 100 %ige Tochtergesellschaft der Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.V. ist für die Durchführung dieser Lehrveranstaltung behördlich anerkannt und führt sie in 3 x jährlich durch.
Teilnehmerkreis
Der Kurs richtet sich an verantwortliche Personen nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Anzeige- und Erlaubnisverordnung, die bereits einen Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 9 EfbV oder § 4 und § 5 AbfAEV absolviert haben und sich gemäß § 9 EfbV mindestens alle 2 Jahre bzw. nach § 5 Absatz 3 AbfAEV mindestens alle 3 Jahre fortbilden müssen.
Inhalt
Er entspricht inhaltlich und zeitlich den rechtlichen Anforderungen zur Erlangung des erforderlichen aktuellen Wissensstandes für die Tätigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Person gemäß § 9 EfbV und der für die Leitung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die beförderungserlaubnispfl ichtige Abfälle sammeln und befördern, verantwortlichen Personen gemäß § 5 Absatz 3 AbfAEV, da neben den Kenntnissen entsprechend der Anhänge der EfbV und AbfAEV auch der neueste rechtliche bzw. technische Entwicklungsstand vermittelt wird.
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Modul 4 - Schaltstelle Fahrer - Imageträger, Dienstleistungsprofi - Rechte und Dokumente
Samstag, 14. März 2026, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 UhrKenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
- Beförderungsgenehmigungen,
- im Fahrzeug mitzuführende Dokumente,
- Fahrverbote für bestimmte Straßen,
- Straßenbenutzungsgebühren,
- Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung,
- Erstellen von Beförderungsdokumenten,
- Genehmigungen im internationalen Verkehr,
- Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr),
- Erstellen des internationalen Frachtbriefs,
- Überschreiten der Grenzen,
- Verkehrskommissionäre und besondere Begleitdokumente für die Güter.
Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere:
- Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Kraftfahrer/innen für das Unternehmen,
- unterschiedliche Rollen der Kraftfahrer/innen,
- unterschiedliche Gesprächspartner der Kraftfahrer/innen,
- Wartung des Fahrzeugs,
- Arbeitsorganisation und kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
- Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader),
- unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten),
- Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transport- hilfstätigkeiten,
- unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.) und
- Weiterentwicklung der Branche (Diversifi zierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
hier gibt es weitere Infos: Modul 4 - Schaltstelle Fahrer - Imageträger, Dienstleistungsprofi - Rechte und Dokumente
