Grundlehrgang Abfallrecht
Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, und für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe gelten die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), der Anzeige und Erlaubnisverordnung - und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (AbfAEV) und EfbV). Betroffen sind somit Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Park- und Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll (als beauftragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) oder Verpackungsabfälle einsammeln und befördern, Betreiber von Anlagen zur Lagerung, Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfällen.
Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle gesammelt und befördert, benötigt der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG. Diese wird bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde (in Berlin und Brandenburg ist dies die SBB Sonderabfallgesellschaft mbH) erteilt.
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bestimmen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen einen entsprechenden Fachkundenachweis erbringen müssen.
Zum Nachweis der Fachkunde wird für die verantwortliche Person nach § 9 EfbV bzw. § 4 und § 5 AbfAEV die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) vorgeschrieben.
Die FGIBB Service GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft der Fuhrgewerbe-Innung Berlin - Brandenburg e.V. ist zwar für die Durchführung derartiger Lehrveranstaltungen von der zuständigen Senatsverwaltung behördlich nicht mehr anerkannt, vermittelt ab Interessenten an anerkannte Bildungsstätten.
Der Grundlehrgang richtet sich an verantwortliche Personen nach EfbV oder AbfAEV, die gegenüber der zuständigen Behörde, der Technischen Überwachungsorganisation eines Entsorgungsfachbetriebes oder der zuständigen Entsorgergemeinschaft den erforderlichen Fachkundenachweis nach § 9 EfbV oder § 4 und § 5 AbfAEV erbringen müssen.
Er entspricht inhaltlich und zeitlich den rechtlichen Anforderungen zur Erlangung des erforderlichen Wissensstandes für die Tätigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Person gemäß § 9 EfbV und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Transportunternehmens mit Beförderungserlaubnis verantwortlichen Person gemäß § 4 und § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung, da neben den Kenntnissen entsprechend der Anhänge der EfbV und AbfAEV auch der neueste rechtliche bzw. technische Entwicklungsstand vermittelt wird.