Terminkalender

26 Oktober - 01 November, 2020
29. Oktober
  • Seminar “Fortbildungslehrgang im Abfallrecht” (Tag 1/2)
    Donnerstag, 29. Oktober 2020, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Rechtliche Bestimmungen
    Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, gelten neben den Bestimmungen des
    Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dies gilt für
    Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Parkund
    Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll als beauftragte Dritte der öff entlich-rechtlichen Entsorgungsträger
    oder Verpackungsabfälle sammeln und befördern. Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle
    gesammelt und befördert, benötigt der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG. Diese wird
    bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde erteilt.

    Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bestimmen, dass
    die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen einen entsprechenden Fachkundenachweis
    erbringen müssen.

    Zum Nachweis der Fachkunde wird für die verantwortliche Person nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
    bzw. § 4 und § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die Teilnahme an einem von der zuständigen
    Behörde anerkannten Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) vorgeschrieben. Dieser Lehrgang ist regelmäßig
    durch Fortbildungsschulungen (Fortbildungslehrgänge) zu ergänzen.

    Im Sinne o.g. Vorschriften sind daher verantwortliche Personen (Unternehmer bzw. Mitarbeiter, die mit der Leitung
    und Beaufsichtigung eines Entsorgungsunternehmens betraut sind) verpfl ichtet,
    • alle zwei Jahre, wenn es sich um einen zertifi zierten Entsorgungsfachbetrieb handelt
    • alle drei Jahre, wenn das Unternehmen über eine Beförderungserlaubnis entsprechend § 54 KrWG verfügt

     an einer behördlich anerkannten Fortbildungsschulung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.

     Teilnehmerkreis
    Der Kurs richtet sich an verantwortliche Personen nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Anzeige- und
    Erlaubnisverordnung, die bereits einen Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 9 EfbV oder § 4 und § 5 AbfAEV
    absolviert haben und sich gemäß § 9 EfbV mindestens alle 2 Jahre bzw. nach § 5 Absatz 3 AbfAEV mindestens alle
    3 Jahre fortbilden müssen.

    Inhalt
    Er entspricht inhaltlich und zeitlich den rechtlichen Anforderungen zur Erlangung des erforderlichen aktuellen
    Wissensstandes für die Tätigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen
    Person gemäß § 9 EfbV und der für die Leitung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die beförderungserlaubnispfl
    ichtige Abfälle sammeln und befördern, verantwortlichen Personen gemäß § 5 Absatz 3 AbfAEV,
    da neben den Kenntnissen entsprechend der Anhänge der EfbV und AbfAEV auch der neueste rechtliche bzw.
    technische Entwicklungsstand vermittelt wird.

    Teilnahmegebühr:

    335,00 € netto f. Mitglieder der Fuhrgewerbe-Innung,
    zzgl. 19 % MwSt.
    Die Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Tagungsgetränke)
    und das Lehrmaterial ist im Preis enthalten.

     

30. Oktober
  • Seminar “Fortbildungslehrgang im Abfallrecht” (Tag 2/2)
    Freitag, 30. Oktober 2020, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Rechtliche Bestimmungen
    Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, gelten neben den Bestimmungen des
    Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dies gilt für
    Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Parkund
    Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll als beauftragte Dritte der öff entlich-rechtlichen Entsorgungsträger
    oder Verpackungsabfälle sammeln und befördern. Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle
    gesammelt und befördert, benötigt der Unternehmer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG. Diese wird
    bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde erteilt.

    Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bestimmen, dass
    die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen einen entsprechenden Fachkundenachweis
    erbringen müssen.

    Zum Nachweis der Fachkunde wird für die verantwortliche Person nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
    bzw. § 4 und § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) die Teilnahme an einem von der zuständigen
    Behörde anerkannten Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) vorgeschrieben. Dieser Lehrgang ist regelmäßig
    durch Fortbildungsschulungen (Fortbildungslehrgänge) zu ergänzen.

    Im Sinne o.g. Vorschriften sind daher verantwortliche Personen (Unternehmer bzw. Mitarbeiter, die mit der Leitung
    und Beaufsichtigung eines Entsorgungsunternehmens betraut sind) verpfl ichtet,
    • alle zwei Jahre, wenn es sich um einen zertifi zierten Entsorgungsfachbetrieb handelt
    • alle drei Jahre, wenn das Unternehmen über eine Beförderungserlaubnis entsprechend § 54 KrWG verfügt

     an einer behördlich anerkannten Fortbildungsschulung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.

     Teilnehmerkreis
    Der Kurs richtet sich an verantwortliche Personen nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Anzeige- und
    Erlaubnisverordnung, die bereits einen Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 9 EfbV oder § 4 und § 5 AbfAEV
    absolviert haben und sich gemäß § 9 EfbV mindestens alle 2 Jahre bzw. nach § 5 Absatz 3 AbfAEV mindestens alle
    3 Jahre fortbilden müssen.

    Inhalt
    Er entspricht inhaltlich und zeitlich den rechtlichen Anforderungen zur Erlangung des erforderlichen aktuellen
    Wissensstandes für die Tätigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen
    Person gemäß § 9 EfbV und der für die Leitung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die beförderungserlaubnispfl
    ichtige Abfälle sammeln und befördern, verantwortlichen Personen gemäß § 5 Absatz 3 AbfAEV,
    da neben den Kenntnissen entsprechend der Anhänge der EfbV und AbfAEV auch der neueste rechtliche bzw.
    technische Entwicklungsstand vermittelt wird.

    Teilnahmegebühr:

    335,00 € netto f. Mitglieder der Fuhrgewerbe-Innung,
    zzgl. 19 % MwSt.
    Die Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Tagungsgetränke)
    und das Lehrmaterial ist im Preis enthalten.

     

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